Johannes Hildebrandt Rechtsanwalt · Fachanwalt für Familienrecht · Dipl.-Päd. Univ.

Jugendhilferecht im Kontext von
Sorgerechtsentzügen und Inobhutnahmen

Das Jugendhilferecht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sowie in diversen landesgesetzlichen Ausführungsvorschriften geregelt. In der anwaltlichen Praxis spielt es im Zusammenhang mit dem idR vom Jugendamt initiierten Sorgerechtsentzug bzw. der Inobhutnahme (beides von Betroffenen oft Kinderklau genannt) eine bedeutsame Rolle.

Im Vorfeld eines Sorgerechtsentzugs oder in Fällen, in denen das Sorgerecht zwar bei einem Pfleger oder Vormund (Jugendamt) liegt, das Kind jedoch noch bei den Eltern / bei dem Elternteil lebt, muss darauf geachtet werden, dass das Jugendamt die fachlichen Standards bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung einhält:

  • gesetzmäßige Hilfeplanung (u.a. Einbeziehung der Betroffenen)?
  • korrekte sozialpädagogische bzw psychologische Diagnostik der Familiensituation; evtl. systemische Diagnostik?
  • Einhaltung des Fachkräftegebots?
  • richtige Hilfen angeboten?
  • fachlich korrekte Durchführung der einzelnen Hilfen?

In Fällen familientrennender Maßnahmen (Kindeswegnahme) ist zu unterscheiden zwischen Sofortmaßnahmen einerseits und kurz- bis mittelfristigen Strategien zur Rückführung des Kindes andererseits. Die Problemlage muss im Einzelfall analysiert werden. Einflussfaktoren dabei sind u.a.:

  • Fachkompetenz und Zugänglichkeit des Jugendamts
  • Dauer der Familientrennung; zwischenzeitlicher Umgang; Wille des Kindes; Entfremdungssymptome
  • Einstellungen der Pflegefamilie bzw der Heimmitarbeiter
  • psychische Dispositionen der Eltern (Differenzierungsvermögen; Problemeinsicht in evtl eigene Versäumnisse; evtl Veränderungsbereitschaft; Bindungen zu den Kindern)
  • Kompetenz des gerichtlichen Sachverständigen, des Gerichts, des Verfahrensbeistands
  • Umfang der gerichtlicherseits ggf. begangenen Verfahrensfehler
  • Aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung; Grad der Implementierung fachlicher Standards im jeweiligen Bundesland und deren Umsetzung im konkreten Jugendamt

Zum erforderlichen Methodenrepertoire gehört daher:

  • Analyse und Kritik von psychologischen, psychiatrischen und sozialpädagogischen Gutachten und Stellungnahmen, ggf unter Hinzuziehung externer Fachleute
  • Korrespondenz und persönliche Gespräche mit Vertretern des Jugendamts
  • Begleitung des Mandanten in Hilfeplangesprächen
  • Akteneinsicht beim Jugendamt
  • Erarbeitung alternativer Hilfekonzepte, ggf in Konkurrenz zum Jugendamt und organisiert im Wege der Selbstbeschaffung
  • Zusammenarbeit mit Presse, Fernsehen und Internetmedien
  • Begleitender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, z.B. in Bezug auf Kostenbeiträge
  • ggf ist an die Einreichung einer Schutzschrift zu denken

 

Einige hilfreiche Links

 

Kontakt

Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt
Fachanwalt für Familienrecht
Dipl.-Päd. Univ.

Rechtsanwälte Zander Hildebrandt
Bahnhofstraße 20
91126 Schwabach

Tel 09122 / 9249931
Fax 09122 / 9249935

info@kanzlei-gzh.de
www.kanzlei-gzh.de