Johannes Hildebrandt Rechtsanwalt · Fachanwalt für Familienrecht · Dipl.-Päd. Univ.

Sorgerechtsentzug

Kinder- und Jugendhilfe und Kinderschutz durch das Jugendamt ist in vielen Fällen notwendig und hilfreich, in nicht wenigen Fällen jedoch unzureichend und fehlerhaft.

Es kann dazu kommen, dass wichtige Vorschriften des SGB VIII nicht beachtet werden (z.B. Wahlrecht, Beteiligung der Betroffenen, Grundsatz des Vorrangs ambulanter Hilfen etc.).

In Extemfällen werden Kinder oder Jugendliche vorschnell oder unvorbereitet aus ihrer Familie genommen und in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht. Dies kann traumatische Folgen für die Kinder und Jugendlichen selbst haben.

Ein Schwerpunkt der Arbeit von RA Hildebrandt besteht darin, die Arbeit des Jugendamtes in diesen Fällen rechtlich zu überprüfen und ggf. mit gerichtlicher Hilfe Korrekturen vorzunehmen.

Hier überschneiden sich vielfach öffentliches und privates Recht.

Daher eine Übersicht über unsere Angebote:

  • Vertretung von Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (Kindeswohlgefährdung) einschließlich rechtlicher und fachlicher Überprüfung psychologischer/psychiatrischer Gutachten und einschließlich der Überprüfung des vorausgegangenen Hilfeverfahrens
  • Vertretung von Kindern und Jugendlichen als deren Verfahrensbevollmächtigter gem. § 158 Abs. 5 FamFG in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (als gewählter Anwalt des Kindes/des Jugendlichen bzw. Vertretung bei der Ausübung des Beschwerderechts nach § 60 FamFG)
  • Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren (beispielsweise bei Pflichtwidrigkeiten des Amtsvormunds, § 1837 Abs. 2 BGB)
  • Rechtliche Stellungnahmen und (Kurz-)Gutachten in Kinderschutzverfahren zur Vorlage beim Familiengericht oder Oberlandesgericht, ohne dass die gesamte Vertretung übernommen wird
  • (Kurz-)Gutachten zu Fehlern der Hilfeplanung oder -gewährung, und zu formalen und inhaltlichen Fehlern von Jugendamtsberichten
  • Verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz gegen Maßnahmen des Jugendamts, auch hinsichtlich der Kostenbeiträge (§ 91 SGB VIII)
  • Hilfe bei der Antragstellung im sozialrechtlichen Verfahren (Hilfen zur Erziehung einschließlich Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII; dies ist wichtig vor allem bei Teilleistungsstörungen und Schulschwierigkeiten)
  • ggf. Teilnahme an Hilfeplangesprächen
  • Vermittlung von Hilfsangeboten in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder im Wege der Selbstbeschaffung
  • Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, auch im Rahmen der Amtshaftung und / oder der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB
  • Beschwerdeverfahren zum Oberlandesgericht, auch Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht
  • Nebenklagevertretung von Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen, welche Opfer von Verbrechen bzw. Vergehen geworden sind
  • Geltendmachung von Opferentschädigungsansprüchen
  • Vertretung von Vätern und Müttern in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nach Trennung und/oder Scheidung

 

Kontakt

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